Präambel
Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Lorich e.V. sieht seine bürgerschaftliche und gesellschaftliche Aufgabe darin nach § 9 Absatz 5 Zweiter Abschnitt des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) vom 2. November 1981 den Feuerwehrgedanken zu fördern.
Dabei soll im Vordergrund stehen, dass jedem Gelegenheit gegeben wird, sein Interesse, seine Mitarbeit und Verbundenheit mit der Freiwilligen Feuerwehr Lorich zu bekunden und diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der Förderverein will sich insbesondere dafür engagieren, interessierte Bürgerinnen und Bürger für die Freiwillige Feuerwehr Lorich zu gewinnen und einen Beitrag zur intensiven Brandschutzerziehung und –aufklärung zu leisten.
Durch die Gründung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Lorich e.V. wird die Verbandsgemeinde Trier Land als Träger des Feuerwehrwesens in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht von ihren Aufgaben und Pflichten im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe nach § 3 , Erster Abschnitt, des Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) vom 2. November 1981 entbunden.
Anmerkung: Alle Personenbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Lorich.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Lorich der Gemeinde Newel.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wittlich einzutragen. Nach dieser Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll dann den Zusatz „e.V.“ tragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
(1) Zweck der Körperschaft ist das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 2. November 1981, sowie das Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens im Ortsteil Lorich der Gemeinde Newel
b) Förderung der Alterskameraden entsprechend § 2 Abs. 4 der Feuerwehrverordnung (FwVO)
c) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen.
d) die Nachwuchs- und Jugendarbeit zu unterstützen
e) die Beratung der Bürger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes.
f) Öffentlichkeitsarbeit
g) Einflussnahme und Ergänzung auf die Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr Lorich, insbesondere über die Regelausstattung hinaus.
h) Verwaltung, Schutz und Pflege des Vereinseigentum
i) Unterstützung der Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrkameraden
j) Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Lorich bei Leistungsvergleichen und Wettkämpfen
k)
Veröffentlichungen, Maßnahmen und Veranstaltungen im Rahmen der Nachwuchsförderung und Mitgliedergewinnung für die Freiwillige Feuerwehr Lorich und dem Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr
Lorich
(2) Der Verein ist politisch und religiös neutral, diesbezügliche Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§ 2 der Satzung) verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung der Körperschaft (§ 17 der Satzung) oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen der Körperschaft an den Ortsteil Lorich der Gemeinde Newel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Feuerwehrwesens der Freiwilligen Feuerwehr Lorich zu verwenden hat.
§ 4 Mitglieder des Vereins
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.
(2) Mitglieder des Vereins können alle natürliche und juristischen Personen sein, insbesondere
a) Aktive Feuerwehrangehörige der Freiwilligen Feuerwehr Lorich
b) Mitglieder der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Lorich
c) Mitglieder der Jugendfeuerwehr Lorich
d) Fördernde Mitglieder unabhängig vom Alter
e) Ehrenmitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die Feuerwehrangehörige gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden sind.
(3) Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(4) Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt
b) Durch Ausschluss
c) Mit dem Tode
d) Mit der Auflösung des Vereins nach § 17 der Satzung
(2) Die Mitgliedschaft ist zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen möglich. Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist eine schriftliche Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, Absatz (3) ist entsprechend zu berücksichtigen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt:
a) An der Arbeit des Vereins teilzunehmen, über die Aufgaben und ihre Realisierung mit zu entscheiden und damit ihr Wirkungsrecht voll wahrzunehmen
b) Zu allen Fragen und Angelegenheiten des Vereins ihre Meinung zu äußern, Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen.
c) An Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung in Anspruch zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
d) Die Satzung des Vereins anzuerkennen und gewissenhaft einzuhalten
e) Den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
f) Den Mitgliedsbeitrag im Verein rechtzeitig und vollständig bis zum Ablaufdatum gemäß § 8 Absatz 2 der Satzung zu entrichten.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 01. Januar für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 9 Mittel
(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge.
b) freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden)
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung (§ 11 der Satzung)
b) Der Vorstand (§ 14 der Satzung)
(2) Es können nur voll geschäftsfähige natürliche Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr in den Vorstand gewählt werden, die Mitglied des Vereins sind.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Trier-Land.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Genehmigung der Jahresrechnung und des neuen Haushaltsetats
f) Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
i) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 13 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
(2) Jedes Mitglied ist teilnahmeberechtigt
(3) Jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist stimm- und wahlberechtigt
(4) Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe bei allen Abstimmungen und Wahlen ist nicht zulässig
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(6) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(7) Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
(8) Wahlen werden geheim durchgeführt. Es kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
(10)Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Kassenverwalter
c) dem Schriftführer
Weitere Mitglieder im Vorstand sind:
a) 2 Beisitzer der fördernden Mitgliedern
b) Sind der Wehrführer und/oder der stellvertretende Wehrführer nach der Wahl nicht im Vorstand, so gehören sie Kraft des Amtes dem Vorstand an.
(2) Vorstand im
Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Kassenverwalter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Kassenverwalter nur im Verhinderungsfall des
Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
(3) Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im
Kalenderjahr, einberufen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und jedem Vorstandsmitglied zu zusenden. Der Vorstand hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und
die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag
(4) Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von
4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(5)
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit statt. In der verbleibenden Zeit ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt bis zur Mitgliederversammlung kommissarisch weiterführt
§ 15 Kassenprüfer
(1) Es werden zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt.
(2) Gewählt werden dürfen nur voll geschäftsfähige natürliche Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr, die Mitglied des Vereins sind.
(3) Die Kassenprüfer dürfen für zwei Wahlperioden in Folge gewählt werden
(4) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(5) Prüfungen sind jederzeit zulässig
§ 16 Rechnungswesen
(1) Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(3) Der Kassenverwalter und der Vorsitzende sind jeder alleine berechtigt Auszahlungen für den Verein zu Zwecken des § 2 der Satzung zu leisten. Der Kassenverwalter ist unverzüglich hierüber zu unterrichten.
(4) Neben dem Kassenverwalter ist der Vorsitzende berechtigt Zahlungen für den Verein in Empfang zu nehmen. Der Kassenverwalter ist unverzüglich hierüber zu unterrichten.
(5) Quittungen und Spendenquittungen können nur vom Kassenverwalter oder vom Vorsitzenden unterschrieben werden.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenverwalter die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor.
(7) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 17 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
§ 18 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten
(1) Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis.
(2) Der Kassenverwalter darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.
(3) Daten der Mitglieder dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein ehrenamtlich tätigen Personen übermittelt werden.
(4) Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu berücksichtigen hat.
§ 19 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde am 06.09.2016 von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Lorich, den 06.09.2016